Satzung des „Förderverein des Kindergartens Beste Freunde Sülfeld e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kindergartens Beste Freunde Sülfeld“.

2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Segeberg eingetragen werden und
führt sodann den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz an folgender Adresse: Kindergarten Beste Freunde c/o
Förderverein des Kindergartens Beste Freunde Sülfeld, Am Markt 12, 23867 Sülfeld.

4. Als Geschäftsjahr gilt das Kindergartenjahr (jeweils vom 01.08. bis 31.07. eines
Jahres). Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung und endet
am 31.07.2022.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der
Erziehung und Bildung in Form der ideellen, materiellen und finanziellen Förderung
des Kindergartens Beste Freunde Sülfeld.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und
Aufgabenstellungen verwirklicht:
a. Gestaltung eines Infokastens und einer Homepage des Fördervereins
Kindergarten Beste Freunde Sülfeld e.V. & Finanzierung von Mitteln zur Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung des Fördervereins Kindergarten Beste Freunde Sülfeld e.V.
b. Finanzierung Anlass bezogener Feste
c. (anteilige) Finanzierung von Ausflügen
d. (anteilige) Finanzierung von Projekten zur Unterstützung der (früh-)kindlichen
Entwicklung bzgl. Bewegung, Ernährung, Gesundheit
e. Förderung von Projekten und Ausstattung zur kulturellen, (natur-)
wissenschaftlichen und multireligiösen Bildung
f. Unterstützung bei der finanziellen Umsetzung von kleineren baulichen
Maßnahmen und Veränderungen sowie Ausstattungen zur kindgerechten
Entwicklung
g. individuelle finanzielle Unterstützung von in Not geratenen
Kindergartenkindern und deren Familien (Bedarf, unabhängig der Höhe der
finanziellen Unterstützung, einer Abstimmung im Rahmen der
Mitgliederversammlung)
h. Unterstützung des Kindergartens Beste Freunde Sülfeld bei dem Ausbau und
der Modernisierung digitaler Möglichkeiten

4. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu
gehören insbesondere die Leitung des Kindergartens, die Erzieher/innen, die
Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und der Träger
des Kindergartens sowie die Förderer des Vereins.

5. Eine Förderung erfolgt nur insofern und nur in den Bereichen, als die für den
Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmittel und Zuschüsse nicht ausreichen.

6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist,
Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme
entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.

3. Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand,
b. durch Tod,
c. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d. durch Ausschluss.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft unterliegt keiner Frist. Bei
Vorstandsmitgliedern sowie dem Amt des Kassenprüfers wird die Beendigung der
Mitgliedschaft erst mit der Berufung eines Ersatzmitglieds gültig. Der Ausschluss
eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund
erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes in
erheblichem Maße dem Ziel, dem Ansehen oder den Interessen des Vereins
widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds
ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur entsprechenden
Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt bei Verzug der Beitragszahlung von länger als sechs
Monaten.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen (auch
bereits im Voraus gezahlte Jahresbeiträge), Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und ihre Beiträge
rechtzeitig zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliederversammlung legt einen Jahrensmindestbeitrag fest, der gerne freiwillig
von den Mitgliedern erhöht werden kann.
a. Der Jahresbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist zum
1. September eines jeden Jahres zu entrichten. Bei späterem Eintritt im
laufenden Geschäftsjahr ist der volle Beitrag binnen eines Monats zu
entrichten.
b. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird
als Spende gemäß § 6 Nr. 2 behandelt.

2. Darüber hinaus bestreitet der Verein seine Ausgaben durch Einnahmen aus Spenden,
Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3. Sofern ein Mitglied an dem Termin der Mitgliederversammlung verhindert ist, ist
dessen Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied zulässig. Die Stimmübertragung
hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist nachzuweisen.

4. Jedes – teilnehmende – Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes – abwesendes –
Mitglied vertreten.

5. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, dessen Vertreter oder
ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands
b. das Einsetzen von Ausschlüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese
oder an einzelne Mitglieder.
c. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und die Bestellung des
Rechnungsprüfers
d. die jährliche Entlastung des Vorstands
e. die Abberufung des Vorstands
f. die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
g. eine Änderung der Satzung
h. die Auflösung des Vereins
i. sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens
einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der
Mitgliederversammlung beantragt wird.

8. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist
geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen
zurückgewiesen wird.

§ 9 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort
und die Zeit bestimmt der Vorstand.

2. Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich (per Email oder Brief), mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.

3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die einfachen Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die
Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung
kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschließen.

5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag,
sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf unbegründeten schriftlichen
Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorsitzender
b. stellvertretender Vorsitzender
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. ein bis drei Beisitzer

2. Die in Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der
sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden
Aufgaben.

3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.

4. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der
sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden
Aufgaben.

5. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

6. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche
Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom
Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann ausnahmsweise der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des
Vorstands haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege,
jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet
er über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand entscheidet allein über die
Verwendung von Beträgen bis zu 500,00 € je Einzelfall. Zahlungen, die 500,00 €
übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

2. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen
Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung
dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen
ordnungsgemäß.

3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verantwortlich.

4. Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.

§ 13 Der Schriftführer

1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt
über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.

2. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen
Presse.

3. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des
Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.

§ 14 Der Kassenwart

1. Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.

2. Der Kassenwart hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung
des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.

3. Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder
Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind:
Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart.

4. Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.

§ 15 Kassenprüfer

1. Bei der Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem
Jahr zu wählen, im Gründungsjahr nur bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.

2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal
jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Beste Freunde Sülfeld,
die es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendförderung zu
verwenden hat. Die Mitglieder des Vereins haben bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen an den Verein oder des
Vereinsvermögens.

§ 17 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereins-
veranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Regelungen des BGB über das
Vereinsrecht.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
in Kraft.

* * *

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.10.2021
errichtet.